Internationaler Tag zur Beseitigung der Rassendiskriminierung

24.03.21 –

Als Gedenktag zur Erinnerung an das Massaker von Sharpeville (Südafrika) 1960 wird am 21. März 2021 der Internationale Tag gegen Rassismus veranstaltet. Beim Massaker von Sharpeville fanden sich rund 200.000 Menschen zusammen, um gegen das Apartheid-Regime zu demonstrieren. Trotz der gewaltfreien und friedlichen Protestaktion eskalierte die Situation und es kam zu Schüssen der Polizei. Insgesamt kamen 69 Personen zu Tode, viele weitere Menschen trugen teils schwere Verletzungen davon.

Alljährlich findet am 21. März als Mahnung der internationale Tag zur Beseitigung der Rassendiskriminierung statt. Die UN-Antirassismuskonvention definiert rassistische Diskriminierung als jede auf der vermeintlichen ethnischen Herkunft, „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung oder nationalen Ursprungs beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird. Die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an einer Gesellschaft wird durch Rassismus verhindert.  Er stellt Menschen als „weniger wert“ dar und kann zu psychischer wie physischer Gewalt führen. Ebenso können auch subtile Formen von Rassismus diskriminierend wirken und Schaden an einer Gesellschaft verursachen. Wer ständig gezeigt bekommt, dass er oder sie „nicht dazugehört“, empfindet das als herabwürdigend, frustrierend und lähmend. Solche Ausgrenzungen geschehen nicht immer bewusst, sondern auch aus Unwissenheit oder Unüberlegtheit. Wichtig ist es daher, sich ihrer bewusst zu werden und entsprechend zu handeln.

Man spricht von alltäglichem Rassismus, wenn viele Menschen rassistische Diskriminierung häufig erleben, dies kann im gesamten gesellschaftlichen Leben vorkommen. Dies z. B. wenn Menschen bei der Wohnungssuche aufgrund äußerer Merkmale wie der Hautfarbe abgewiesen wurden, oder wenn Schüler in der Schule rassistisch beschimpft werden. In der Arbeitswelt reichen die Fälle von Beschimpfungen über fehlende Chancen zum Aufstieg oder ständige Ablehnungen bei Bewerbungen.

Eine Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen ist verboten. Nach §1 des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Des Weiteren verbietet der Art. 3 Grundgesetz eine Benachteiligung aufgrund der Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft sowie aus rassistischen Gründen seitens staatlicher Stellen.

Wir alle sind aufgefordert unsere Wertvorstellungen hinsichtlich möglicher Vor-Urteile zu prüfen und unser Verhalten entsprechend dem Grundsatz der Antidiskriminierung anzupassen. Diskriminierendem Verhalten oder entsprechende Strukturen die wir in unserer Umwelt und persönlichem Umfeld erleben ist entschieden entgegen zu treten.

Als Grüne in Windeck stehen wir für eine Politik der Inklusion, die keinen Menschen zurücklässt und gesellschaftliche Teilhabe als oberstes Prinzip einer humanen Verfasstheit anerkennt. Wir sehen unterschiedliche ethnische und kulturelle Herkunft als Bereicherung und als Chance der gesellschaftlichen Entwicklung zu Vielfalt und Offenheit an.

Aktuelle Termine

Radtour mit Martin Metz und Mitgliederversammlung

Radtour mit Martin Metz von Au nach Dattenfeld ab 17 Uhr. Start ist am Bahnhof Au.

OMV um 19:30 Uhr Quartiersbegegnungsstätte Dattenfeld

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